Am 10.01.2002, zugestellt am 16.01.2002, erging gegenüber den Klägern ein Gerichtsbescheid, gegen den der Beklagte am 12.02.2002 Antrag auf mündliche Verhandlung stellte. Am 18.04.2002, dem Tag der mündlichen Verhandlung, nahm er den Antrag auf mündliche Verhandlung wieder zurück.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt (§§ 90 Abs. 1 Satz 2, 90 a, 79 a Abs. 3, 4 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten zu 1 K 1037/97 als auch auf den Inhalt der Steuerakten (203/257/03661) verwiesen.
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.
Nachdem der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen wurde, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90 a Abs. 3 FGO). Das Gericht hat die Wirkung des Gerichtsbescheides als Urteil durch Urteil festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.1981 I B 72/80, BStBl II 1982, 128; Gräber, FGO, Kommentar, 5. A. § 90 a Rdnr. 25).
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