OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2019
19 B 991/19
Normen:
SchulG NRW § 35 Abs. 3 S. 1-2; AO -GS § 1 Abs. 4; AO -GS § 54 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1883/19

Zurückstellung eines Kindes von der Schulpflicht wegen erheblicher gesundheitlicher Gründe für ein Jahr; Treffen der Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 19 B 991/19

DRsp Nr. 2020/12392

Zurückstellung eines Kindes von der Schulpflicht wegen erheblicher gesundheitlicher Gründe für ein Jahr; Treffen der Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 35 Abs. 3 S. 1-2; AO -GS § 1 Abs. 4; AO -GS § 54 Abs. 2 Nr. 1;

[Gründe]

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stattzugeben.