BFH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen II B 132/99
DRsp Nr. 2000/5651
Zurückverweisung; Ausschließung eines Richters
1. Ein Richter ist nicht deshalb von der Ausübung des Richtersamts ausgeschlossen, weil er im ersten Rechtsgang am erstinstanzlichen Urteil mitgewirkt hat.2. Ein Richter, der bei einer im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist in einem erneuten Verfahren vor dem BFH, in dem die nach Zurückverweisung der Sache erlassene, zweite erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird, nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.