I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Sanatorium mit angestellten Ärzten. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) erfüllt die Klägerin nicht. Bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1986 folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht der Auffassung der Klägerin, der auf ärztliche Leistungen entfallende Anteil ihres Gesamtumsatzes sei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG als steuerfrei zu behandeln.
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