BFH - Beschluß vom 03.02.2000
V B 179/99
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 963

Zurückverweisung durch das BVerfG

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen V B 179/99

DRsp Nr. 2000/5004

Zurückverweisung durch das BVerfG

1. Hebt das BVerfG laut dem Tenor seines Beschlusses nicht nur die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene BFH-Entscheidung über eine NZB auf sondern die zugrunde liegende FG-Entscheidung und verweist die Sache an den BFH zurück, so kann der BFH nicht in einem "gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffneten Revisionsverfahren" entscheiden. 2. Der BFH muss die Sache an das FG zurückverweisen, vor dem die Sache im Klageverfahren dann anhängig ist. 3. Auch das BVerfG hat die allgemeinen Prozessgesetze zu beachten. 4. Decken sich Tenor und Gründe einer Entscheidung nicht, ist der Tenor maßgebend

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Sanatorium mit angestellten Ärzten. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) erfüllt die Klägerin nicht. Bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1986 folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht der Auffassung der Klägerin, der auf ärztliche Leistungen entfallende Anteil ihres Gesamtumsatzes sei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG als steuerfrei zu behandeln.