BFH - Beschluss vom 25.02.2010
IX B 156/09
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 S. 4; AO § 181 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2342/05

Zurückverweisung eines Rechtsstreits wegen Pflichtverletzung des Gerichts durch nicht erfolgte Erhebung eines angebotenen Beweises

BFH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IX B 156/09

DRsp Nr. 2012/670

Zurückverweisung eines Rechtsstreits wegen Pflichtverletzung des Gerichts durch nicht erfolgte Erhebung eines angebotenen Beweises

1. NV: Die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i.S. des § 169 AO gehört nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gemäß § 110 AO; Gleiches gilt für die (gesetzliche) Feststellungsfrist. 2. NV: § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift, sondern nur anwendbar, wenn zusätzlich die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. Eine nur mittelbare Bedeutung des Feststellungsbescheids für spätere Veranlagungen und Feststellungen reicht aus. 3. NV: Durch eine nicht gewährte Akteneinsicht wird das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert worden ist. 4. NV: Das Gericht erforscht den Sachverhalt vom Amts wegen. Auf eine beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 S. 4; AO § 181 Abs. 5 S. 1;

Gründe