FG Köln - Beschluss vom 13.10.2014
10 V 2123/14
Normen:
FGO § 69 Abs 4 S 2; FGO § 100 Abs 1 S 4; AO § 80 Abs 8;

Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

FG Köln, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 10 V 2123/14

DRsp Nr. 2014/18548

Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

1) Bei der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigten es sich um einen Verwaltungsakt, so dass vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu erlangen ist. 2) Die Mitteilung der Zurückweisung an den Vertretenen stellt keinen Vollzug der Zurückweisungsverfügung dar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs 4 S 2; FGO § 100 Abs 1 S 4; AO § 80 Abs 8;

Tatbestand

I. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Hilfeleistung in Steuersachen) geschäftsmäßig anbietet und erbringt. Sie wird vertreten durch Herrn D und Frau E als „Directoren”. Als Zustellungsbevollmächtigte im Inland ist die „B, Deutschland” benannt. Bei Herrn D handelt es sich um einen früheren Steuerberater, dessen Bestellung im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes NRW widerrufen wurde. Der Widerruf wurde mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 – VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) rechtskräftig, nachdem das BVerfG die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Die ebenfalls für die Antragstellerin zu 1. auftretende Frau E ist nicht als Steuerberaterin bestellt.