BFH - Beschluss vom 15.11.2004
VII B 103/04
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 570
DStRE 2005, 486
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 203/04

Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen VII B 103/04

DRsp Nr. 2005/1397

Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

1. Bevollmächtigte, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des StBerG befugt zu sein, sind zurückzuweisen.2. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen steht einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur zu, wenn die Gesellschaft nach deutschem Recht als solche zugelassen ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung vorliegt.3. Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Landesjustizverwaltung eines Urkunde ausgefertigt. Ohne Zulassung durch die Landesjustizverwaltung ist eine Rechtsanwalts-AG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersache befugt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 3 ;

Gründe: