BFH - Beschluss vom 24.09.2003
X B 137/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 92

Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen X B 137/02

DRsp Nr. 2003/13892

Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Ist die Bestellung als Steuerberater bestandskräftig widerrufen worden, so muss ein Steuerberater als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen werden.2. Nach § 3 Nr. 4 StBerG ist nur die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen gestattet. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedsstaat ansässig, liegt keine grenzüberschreitende Dienstleistung vor.3. Ein in der Bundesrepublik ansässige Belastingadviseur bzw. -consulent mit Büro in der Niederlanden ist nicht befugt, Stpfl. mit Wohnsitz in der Bundesrepublik in FG-Verfahren als Bevollmächtigte zu vertreten.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 ; StBerG § 3 Nr. 1, 4 ;

Gründe: