Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021, dem Antragsteller am 20. November 2021 zugestellt, hat der Senat die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen verschiedene, näher bezeichnete Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 erhobene, am selben Tag beim Senat eingegangene Anhörungsrüge.
II.
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
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