BGH - Beschluss vom 15.03.2022
AnwZ (B) 3/20
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/19

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen AnwZ (B) 3/20

DRsp Nr. 2022/6414

Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Senats bezeichnet keinen Gehörsverstoß.2. Wird ein Gesichtspunkt erstmalig im Wege der Gehörsrüge geltend gemacht, scheidet ein Gehörsverstoß grundsätzlich aus.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021, dem Antragsteller am 20. November 2021 zugestellt, hat der Senat die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen verschiedene, näher bezeichnete Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 erhobene, am selben Tag beim Senat eingegangene Anhörungsrüge.

II.

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.