wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Frist bis zum 13.11.2023 eingegangen ist, sondern erst am 17.11.2023.
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