Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. §
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 22. April 2016 -
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts (mindestens) auf einen Streitwert von 26.000,00 Euro, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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