OLG Hamburg - Beschluss vom 04.11.2022
4 W 96/22
Normen:
RVG Nr. 1010 VV; RVG Nr. 1000 VV;
Fundstellen:
AGS 2024, 218
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 113/19

Zurückweisung der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Nichtberücksichtigung einer Gebühr für eine umfangreiche Beweisaufnahme; Voraussetzungen einer Einigungsgebühr für einen unterbevollmächtigten Terminsvertreter

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 4 W 96/22

DRsp Nr. 2024/8016

Zurückweisung der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Nichtberücksichtigung einer Gebühr für eine umfangreiche Beweisaufnahme; Voraussetzungen einer Einigungsgebühr für einen unterbevollmächtigten Terminsvertreter

Orientierungssätze: 1. Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010, insbesondere zu der Frage, ob der Formulierung "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" eine eigenständige Bedeutung zukommt. 2. Der unterbevollmächtigte Terminsvertreter hat eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 verdient, wenn er im Termin an der Verhandlung, Formulierung und Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt hat, der zwar zunächst widerrufen, später aber unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten letztlich doch noch wortgleich abgeschlossen wurde.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2022, Az. 331 O 113/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Nr. 1010 VV; RVG Nr. 1000 VV;

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit dort für die Tätigkeit des klägerischen Terminsvertreters eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 und eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000, 1003 beim Kostenausgleich berücksichtigt sind.