BGH - Beschluss vom 12.01.2023
IX ZB 40/20
Normen:
GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1826;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 2089/19
OLG München, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 881/20

Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen IX ZB 40/20

DRsp Nr. 2023/2790

Zurückweisung der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 29. September 2020 (Kassenzeichen...) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1826;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14. September 2020 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2020 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 120 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 macht der Kostenschuldner geltend, er müsse die von ihm geforderten Kosten auf Grund eines Urteils des Amtsgerichts Lindau vom 18. Mai 2022 in einer Strafsache nicht mehr bezahlen.

Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und ihr in Höhe von 60 € abgeholfen, da im Ausgangsverfahren keine ausdrückliche Rechtsbeschwerde eingelegt worden war und deswegen die Gebühr nach Nr. 1821 aF lediglich 60 € beträgt.

II.