Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni 2020, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
1. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2020 ("Einspruch/Widerspruch") ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
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