Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2023 (Rechnungsdatum 16. August 2023 / Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
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