Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|