Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.
1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017,
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:
Antrag zu 1
Auflassung des Grundstücks H str. 97 an die Klägerinnen zu 2 und 3 930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = 697.500 €
Antrag zu 2
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