BFH - Beschluss vom 14.10.2020
IX B 33/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 320
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 159/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten betreffend einen von mehreren das Urteil des Finanzgerichts tragenden Gründen

BFH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen IX B 33/20

DRsp Nr. 2021/517

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten betreffend einen von mehreren das Urteil des Finanzgerichts tragenden Gründen

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. 2. NV: Ist das Urteil des FG auf zwei oder mehr selbständig tragende Begründungen gestützt und beruht nur eine davon auf einem Verfahrensmangel, beruht das Urteil nicht (insgesamt) auf diesem Mangel.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.06.2020 – 11 K 159/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten führt nicht zur Zulassung der Revision.