BFH - Beschluss vom 09.12.2020
XI B 10/20
Normen:
ZPO § 240; AO §§ 251 Abs. 2, 171 Abs. 13;
Fundstellen:
BB 2021, 853
BFH/NV 2021, 645
NZI 2021, 900
ZInsO 2021, 923
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1365/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Lauf und Hemmung der Festsetzungsverjährung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen XI B 10/20

DRsp Nr. 2021/5225

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Lauf und Hemmung der Festsetzungsverjährung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eine analoge Anwendung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 13 AO in Fällen einer Festsetzung von zu erstattender Steuern kommt während des Konkurs– bzw. Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 11.12.2019 – 1 K 1365/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 240; AO §§ 251 Abs. 2, 171 Abs. 13;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der ... GmbH (GmbH). Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts X vom XX.12.1994 (Az. ...) eröffnet und ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Das seinerzeit für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt T meldete u.a. Umsatzsteuerbeträge für die Monate Januar bis November 1994 zur Konkurstabelle an, wobei für November eine pauschale Vorsteuerberichtigung vorgenommen worden war.