BFH - Beschluss vom 17.08.2023
V B 3/22
Normen:
FGO § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1224
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 720/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mangels fehlerhafter Besetzung des GerichtsPflicht des Einzelrichters des Finanzgerichts zur Rückübertragung auf den Senat wegen angeblicher Verfahrensfehler eines vorher tätigen Einzelrichters

BFH, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen V B 3/22

DRsp Nr. 2023/10961

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mangels fehlerhafter Besetzung des Gerichts Pflicht des Einzelrichters des Finanzgerichts zur Rückübertragung auf den Senat wegen angeblicher Verfahrensfehler eines vorher tätigen Einzelrichters

NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich aus der Verfahrensführung eines im Aussetzungsverfahren tätigen Einzelrichters keine Rückschlüsse auf das Verhalten eines anderen im Hauptsacheverfahren tätigen Einzelrichters ziehen lassen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.11.2021 - 6 K 720/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.09.2021 - 6 K 720/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D UG (D).