BFH - Beschluss vom 31.05.2023
X B 111/22
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; AO § 162 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EStG 2012; EStG 2013;
Fundstellen:
BB 2023, 1493
NZA 2023, 954
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 154/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Anwendung der 1 %-Regelung auf ein Handwerkerfahrzeug mangels Darlegung eines DivergenzfallsZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Voraussetzungen und die Plausibilität von Hinzuschätzungen durch das Finanzamt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen X B 111/22

DRsp Nr. 2023/7916

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Anwendung der 1 %-Regelung auf ein Handwerkerfahrzeug mangels Darlegung eines Divergenzfalls Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Voraussetzungen und die Plausibilität von Hinzuschätzungen durch das Finanzamt mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es bedarf der Feststellung im Einzelnen, ob bei einem zweisitzigen "Handwerkerfahrzeug" (hier: Mercedes Benz Vito) von einer Privatnutzung durch den Steuerpflichtigen ausgegangen und deren Höhe unter Anwendung der 1 %–Regelung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 – VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381). 2. NV: Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 07.02.2017 – X B 79/16, BFH/NV 2017, 774).