BFH - Beschluss vom 10.06.2014
IX B 157/13
Normen:
FöGbG § 3 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1559
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8048/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Aufteilung des für Gewerbeeinheiten und Eigentumswohnungen gezahlten Kaufpreises auf Grund und Boden und sowie aufstehende Gebäude

BFH, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen IX B 157/13

DRsp Nr. 2014/12152

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Aufteilung des für Gewerbeeinheiten und Eigentumswohnungen gezahlten Kaufpreises auf Grund und Boden und sowie aufstehende Gebäude

NV: Das FG verletzt § 96 Abs 1 Satz 2 FGO, wenn es über einen Bescheid entscheidet, der nicht vom Klagebegehren umfasst ist.

1. Besteht das erworbene Vermögen (hier Erwerb von Gewerbeeinheiten und Eigentumswohnungen) aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern (Grund und Boden sowie Gebäude), so ist ein dafür gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. 2. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FöGbG. Allerdings sind für Zwecke der Vergünstigung die Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten „wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut“ zu behandeln (vgl. BFH - IX B 84/06 - 24.01.2007).

Normenkette:

FöGbG § 3 S. 2 Nr. 3;

Gründe