BFH - Beschluss vom 16.06.2014
IX B 22/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1540
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1215/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen in einer Fernseh-Show mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers; Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen IX B 22/14

DRsp Nr. 2014/12154

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen in einer Fernseh-Show mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers; Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

NV: In Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind.

Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern. Insbesondere braucht es einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, dazu unter 1.) noch wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.