Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, dazu unter 1.) noch wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
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