BFH - Beschluss vom 11.06.2014
IX B 6/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1496
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 175/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Genehmigung einer anlässlich einer Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen IX B 6/14

DRsp Nr. 2014/12153

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Genehmigung einer anlässlich einer Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch den Veranlagungssachgebietsleiter möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Der bloße Erlass von Änderungsbescheiden nach Abschluss einer Außenprüfung stellt keine Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.