BFH - Beschluss vom 22.02.2023
VII B 204/21
Normen:
AlkStG § 34 Abs. 1 Nr. 4; AlkStG § 34 Abs. 2; AO § 215 Abs. 1 S. 2; AO § 216 Abs. 1 S. 1; GG § 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 497
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2488/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die rechtliche Überprüfung der Sicherstellung von Alkoholerzeugnissen im Rahmen eines Einspruchs gegen die Überführung in das Eigentum des Bundes mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen VII B 204/21

DRsp Nr. 2023/4167

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die rechtliche Überprüfung der Sicherstellung von Alkoholerzeugnissen im Rahmen eines Einspruchs gegen die Überführung in das Eigentum des Bundes mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei der Sicherstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im Streitfall Alkoholerzeugnisse) nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AlkStG i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 2 AO analog und deren Überführung in das Eigentum des Bundes nach § 34 Abs. 2 AlkStG i.V.m. § 216 Abs. 1 Satz 1 AO analog handelt es sich um zwei selbständige Verwaltungsakte, die jeweils mit dem Einspruch angefochten werden können. 2. NV: Im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Eigentum des Bundes kann die Rechtswidrigkeit der zuvor erfolgten Sicherstellung nicht geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2021 – 14 K 2488/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AlkStG § 34 Abs. 1 Nr. 4; AlkStG § 34 Abs. 2; AO § 215 Abs. 1 S. 2; AO § 216 Abs. 1 S. 1; GG § 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.