BFH - Beschluss vom 30.06.2023
VIII B 13/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 5, § 193 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 239
BB 2023, 1686
BFH/NV 2023, 1101
ZInsO 2023, 2175
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 403/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen VIII B 13/22

DRsp Nr. 2023/8956

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist.2. NV: Ferner ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsgeheimnisträger Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben innerhalb der Außenprüfung vorlegen und gegebenenfalls schwärzen muss, im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Vorlageverlangens zu entscheiden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.11.2021 - 10 K 403/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag, die Akten des Finanzamts … zu den Steuernummern … und … zum Beschwerdeverfahren beizuziehen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 5, § 193 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1;

Gründe