BFH - Beschluss vom 30.08.2023
II B 35/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 188 Abs. 2, § 198; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1300
ZEV 2023, 703
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2420/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung eines unentgeltlichen Grundstückserwerbs nach dem vom Gutachterausschuss mitgeteilten Zinssatz mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen II B 35/22

DRsp Nr. 2023/11862

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung eines unentgeltlichen Grundstückserwerbs nach dem vom Gutachterausschuss mitgeteilten Zinssatz mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Untätigkeit des Gutachterausschusses bei der Ermittlung örtlicher Liegenschaftszinssätze führt nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, da in diesem Fall die Bewertung und Besteuerung nach dem vom Gesetzgeber in § 188 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgelegten Zinssatz erfolgt. Der Steuerpflichtige hat zudem gemäß § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 17.11.2021 - 2 K 2420/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 188 Abs. 2, § 198; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.