BFH - Beschluss vom 07.06.2023
IX B 83/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 17; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2023, 1493
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13065/21

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen gegenüber den Gesellschaftern einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen IX B 83/22

DRsp Nr. 2023/7919

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen gegenüber den Gesellschaftern einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen sind (sog. Bruchteilsbetrachtung).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.03.2022 – 13 K 13065/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 17; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2014;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) möglich.