BFH - Beschluss vom 12.02.2014
V B 81/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 740
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1791/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Ende der Unternehmereigenschaft mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen V B 81/13

DRsp Nr. 2014/5594

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Ende der Unternehmereigenschaft mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Unternehmereigenschaft endet, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen und der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. 2. NV: Eine Abweichung des Finanzgerichts von diesen Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Bestehen solcher Rechtsbeziehungen weder belegt noch substantiiert dargetan hat, dass eine Abwicklung beabsichtigt war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

Die Revision ist --entgegen der Darlegung des Klägers-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.