Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
Die Revision ist --entgegen der Darlegung des Klägers-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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