BFH - Beschluss vom 04.03.2020
VIII B 140/19
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 166
BB 2020, 1448
BFH/NV 2020, 753
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1277/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Entfallen der Ablaufhemmung wegen Unterbrechung der Außenprüfung von mehr als 6 Monaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen VIII B 140/19

DRsp Nr. 2020/8112

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Entfallen der Ablaufhemmung wegen Unterbrechung der Außenprüfung von mehr als 6 Monaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO, nach der die Ablaufhemmung entfällt, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch dann eingreift, wenn der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde (§ 171 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 AO).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.06.2019 – 2 K 1277/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Arzt und betrieb bis zum Jahr 2008 eine Privatklinik in A.