BFH - Beschluss vom 09.01.2013
X B 114/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 3c Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 580
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1262/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG mangels Darlegung einer Divergenzentscheidung

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen X B 114/12

DRsp Nr. 2013/3861

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG mangels Darlegung einer Divergenzentscheidung

1. NV: Rechtschutz wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet. Demgegenüber liegt ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Fällen überlanger Verfahrensdauer nur vor, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. 2. NV: War zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage umstritten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, stützt das FG seine Entscheidung aber tragend auf einen anderen Gesichtspunkt, kann die Revision --entsprechend den zu kumulativen Entscheidungsbegründungen entwickelten Grundsätzen-- nur zugelassen werden, wenn auch zu der tatsächlichen vom FG gewählten Begründung Zulassungsgründe dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 3c Abs. 2;

Gründe