BFH - Beschluss vom 24.04.2014
IX B 23/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1081
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2426/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IX B 23/14

DRsp Nr. 2014/8852

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. 2. NV: Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nur lückenhaft ist. 3. NV: Die Revisionszulassung wegen einer überlangen Verfahrensdauer setzt voraus, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG früher entschieden hätte.

Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht vermögen die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.