BGH - Beschluss vom 20.04.2009
II ZR 150/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 252; BGB § 280;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5475/07
LG München I, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 17202/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ausgleich von steuerlichen Vorteilen im Rahmen eines Steuerberaterregresses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 150/08

DRsp Nr. 2009/13014

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ausgleich von steuerlichen Vorteilen im Rahmen eines Steuerberaterregresses mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 252; BGB § 280;

Gründe: