BFH - Beschluss vom 30.03.2015
II B 79/14
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1013
DStR 2015, 1172
DStRE 2015, 761
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 430/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Versicherungsverhältnisses i.S. von § 1 Abs. 1 VersStG mangels grundsätzlicher BedeutungAbgrenzung von Wirtschaft und Versicherung

BFH, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen II B 79/14

DRsp Nr. 2015/8548

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff des Versicherungsverhältnisses i.S. von § 1 Abs. 1 VersStG mangels grundsätzlicher Bedeutung Abgrenzung von Wirtschaft und Versicherung

1. NV: Die Rechtsfrage, wie Versicherungsverträge von Bürgschaften abzugrenzen sind, ist durch das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63 (BFHE 99, 60) bereits geklärt. Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalls. 2. NV: Eine Versicherung ist ein Massengeschäft, bei dem unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen wird und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichen. Die Bürgschaft stellt dagegen auf die Person des Hauptschuldners ab und wird --auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betrifft und entgeltlich vereinbart wird-- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalles geleistet. 3. NV: Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat.