I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt bis 2003 einen Montagebaubetrieb in X.
In den Jahren 1994 und 1995 errichtete er für die Familie seiner Tochter einen Reitstall sowie eine Reithalle und nahm Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an deren Wohnhaus vor. Der Kläger erteilte im Juni 1995 eine Rechnung über 75.591,09 DM brutto mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Stahlkonstruktion der Reithalle.
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