BFH - Beschluss vom 30.11.2022
I B 4/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
BB 2023, 1046
BFH/NV 2023, 831
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1435/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden eines ausländischen sog. Pool Investment Portfolios zur Sicherung der Altersversorgung ehemaliger Angestellter des öffentlichen Dienstes mangels Divergenz im Anschluss an eine Vorlage an den EuGH

BFH, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen I B 4/22

DRsp Nr. 2023/5807

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden eines ausländischen sog. Pool Investment Portfolios zur Sicherung der Altersversorgung ehemaliger Angestellter des öffentlichen Dienstes mangels Divergenz im Anschluss an eine Vorlage an den EuGH

NV: Hat das FG eine vom EuGH vorgegebene Prüfung vorgenommen und sich dabei streng an die Vorgaben des EuGH gehalten, so scheidet die Annahme einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2021 – 7 K 1435/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Vermögensmasse in der Rechtsform eines Common Law Trust kanadischen Rechts. Ihr Geschäftszweck ist die Gewährleistung der Altersversorgung ehemaliger Angestellter des öffentlichen Dienstes.