I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1985 ein Brennrecht für seine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei von seinem Vater übernommen, das im Oktober 1996 auf insgesamt 142,00 Hektoliter Alkohol festgesetzt worden ist. Zusätzlich wurde dem Kläger die Herstellung von jährlich bis zu 50 Litern Branntwein aus selbstgewonnenen Obststoffen im sogenannten Zwischenbetrieb bewilligt. Darüber hinaus wurde ihm die Erlaubnis erteilt, dass Stoffbesitzer in seiner Brennerei unter eigener Anmeldung unter Abfindung brennen dürfen.
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