BFH - Beschluss vom 09.09.2015
II B 28/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1668
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4059/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbssteuer

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen II B 28/15

DRsp Nr. 2015/18071

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbssteuer

1. NV: Der Anspruch aus § 16 GrEStG auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ist ein eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lässt. 2. NV: Mit der wirksamen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer zu. Ab diesem Zeitpunkt ist auch die Einziehung der bereits verwirkten Säumniszuschläge unbillig.

Tritt der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt von einem Grundstückskaufvertrag zurück, so stellt sich die Erhebung von Säumniszuschlägen auf die Grunderwerbssteuer von diesem Zeitpunkt an als unbillig dar. Darauf, dass er einen Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbssteuerfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat, kommt es nicht an.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 11 K 4059/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227;

Gründe