BFH - Beschluss vom 03.05.2014
III B 25/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1235
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 79/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 03.05.2014 - Aktenzeichen III B 25/13

DRsp Nr. 2014/9632

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Fingiert das Investitionszulagenrecht die Stellung eines Bauantrags als Beginn der Herstellung eines Gebäudes, so ist auf den Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag, der darauf abzielt, die Rechtswirkungen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung zeitlich zu verlängern.

Für den für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns einer Investition ist im Falle der Errichtung eines Gebäudes auf den Zeitpunkt des Bauantrags und nicht eines Antrags auf Verlängerung der Wirkung der erteilten Baugenehmigung abzustellen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe