BFH - Beschluss vom 30.08.2017
II B 16/17
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1611
UVR 2018, 14
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1974/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den teilweisen Billigkeitserlass von Schenkungssteuer wegen einer nachträglich eingetretenen Minderung des Werts eines freigiebig zugewendeten Grundstücks

BFH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen II B 16/17

DRsp Nr. 2017/14598

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den teilweisen Billigkeitserlass von Schenkungssteuer wegen einer nachträglich eingetretenen Minderung des Werts eines freigiebig zugewendeten Grundstücks

Eine nach der Entstehung der Steuer eingetretene Wertminderung eines freigebig zugewendeten Grundstücks kann keinen Erlass der Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen.

Eine nach Entstehung der Steuer eingetretene Wertminderung eines freigiebig zugewendeten Grundstücks begründet unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Festsetzung der Schenkungssteuer keine sachliche Unbilligkeit i.S. von § 227 AO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 2017 7 K 1974/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegt der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.