BFH - Beschluss vom 02.05.2014
IX B 154/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1363
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 211/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des Werbungskostenabzugs bei teilentgeltlicher Vermietung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen IX B 154/13

DRsp Nr. 2014/10629

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des Werbungskostenabzugs bei teilentgeltlicher Vermietung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Bei einer teilentgeltlichen Vermietung zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete ist für die Jahre bis 2011 im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG für einen vollständigen Werbungskostenabzug weiterhin die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen, weil der Gesetzgeber die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I 2011, 2131) ausdrücklich erst für die Jahre ab 2012 hat in Kraft treten lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011).

Die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG gilt gemäß der ausdrücklichen Regelung des Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011 ist für die Jahre ab 2012.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.