BFH - Beschluss vom 30.03.2015
VII B 3/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 863
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4148/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfall mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen VII B 3/15

DRsp Nr. 2015/7303

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfall mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast, Umstände zu belegen, die den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall widerlegen, erstreckt sich nicht nur auf den Nachweis von Vermögensgegenständen, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.

Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erfordert, dass der Steuerberater nicht nur nachweist, dass Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind, sondern auch, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2014 2 K 4148/13 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe