Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen (1.). Auch der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor (2.).
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