BFH - Beschluss vom 03.12.2014
IX B 90/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 493
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2723/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft mangels Darlegung einer Divergenzentscheidung

BFH, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen IX B 90/14

DRsp Nr. 2015/3485

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft mangels Darlegung einer Divergenzentscheidung

NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgelehnt, steht jedoch die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters im Streitjahr aufgrund der noch andauernden Liquidation der Gesellschaft und noch nicht abgeschlossener Vergleichsverhandlungen mit der Bank aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme nicht fest, ist der Auflösungsverlust gem. § 17 EStG noch nicht realisiert.

Der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Er hat sich noch nicht realisiert, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen in Betracht kommen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen (1.). Auch der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor (2.).