I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2005 als Diplom-Psychologin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach einem Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vom 20. Juli 2006 wurden die Vergütungen der Klägerin aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 neu berechnet, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2004 eine Nachzahlung in Höhe von ... € ergab. Die Nachzahlung wurde der Klägerin in mehreren Abschlags- und Schlusszahlungen geleistet, die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erfolgten.
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