BFH - Beschluss vom 17.04.2014
III B 146/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1080
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3584/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus freiberuflicher Tätigkeit wegen eines der Klägerin zuzurechnenden groben Verschuldens mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen III B 146/13

DRsp Nr. 2014/8150

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus freiberuflicher Tätigkeit wegen eines der Klägerin zuzurechnenden groben Verschuldens mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an. 2. NV: Ist ein vom Beschwerdeführer als Divergenzentscheidung bezeichnetes Urteil des Finanzgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision bereits durch den BFH aufgehoben worden, liegt keine Divergenz vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2005 als Diplom-Psychologin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach einem Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vom 20. Juli 2006 wurden die Vergütungen der Klägerin aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2004 neu berechnet, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2004 eine Nachzahlung in Höhe von ... € ergab. Die Nachzahlung wurde der Klägerin in mehreren Abschlags- und Schlusszahlungen geleistet, die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erfolgten.