BFH - Beschluss vom 20.08.2014
VII B 32/14
Normen:
FGO § 79 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1894
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3403/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Absetzung des Urteils unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen VII B 32/14

DRsp Nr. 2014/15644

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Absetzung des Urteils unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung

1. NV: Es ist keine Gehörsverletzung, wenn der Richter bereits vor der mündlichen Verhandlung einen Urteilsentwurf erarbeitet, der als Grundlage der endgültigen Überzeugungsbildung dient und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung noch geändert werden kann. 2. NV: Die Übermittlung der endgültigen Entscheidung per Fax bereits eineinhalb Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung, zu der kein Beteiligter erschienen ist, liefert für sich allein keinen Beweis für das Vorliegen eines Verfahrensmangels.

Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn ein Urteilsentwurf bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorliegt und das fertig abgesetzte Urteil den Verfahrensbeteiligten innerhalb von weniger als zwei Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung übermittelt wird. Denn es stellt sich als Gebot rationeller Arbeitsweise dar, dass die umfassende Aufbereitung des Verfahrensstoffs zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in einem Urteilsentwurf mündet.

Normenkette:

FGO § 79 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe