BFH - Beschluss vom 11.02.2014
V B 103/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 739
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 125/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der auf einer Rechnung ohne Steuer-Nr. ausgewiesenen Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen V B 103/13

DRsp Nr. 2014/5186

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der auf einer Rechnung ohne Steuer-Nr. ausgewiesenen Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Übergangsregelungen in Verwaltungsanweisungen sind nicht im Festsetzungs- sondern nur in einem gesondertem Billigkeitsverfahren zu beachten.

Eine Rechnung ohne oder nur mit fehlerhafter Steuernummer berechtigt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug (BFH - V R 55/09 – 02.09.2010).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ Abs. Nr. der -- --) damit begründet, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Streitjahre 2004 und 2005 "wegen Nichtangabe der Steuernummer auf den streitgegenständlichen Rechnungen ... verfassungsrechtlichen Bedenken" begegnet und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, dass eine Rechnung ohne Steuernummer oder nur mit fehlerhafter Steuernummer nach der in den Streitjahren gemäß § Abs. Satz 1 Nr. Satz 2 des bestehenden Rechtslage nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom 2. September 2010 , BFHE 231, , BStBl II 2011, ).