BFH - Beschluss vom 22.01.2015
X B 118/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 lit. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 676
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 469/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit laufender Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen X B 118/14

DRsp Nr. 2015/4259

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit laufender Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Übergabe von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung begünstigt. 2. NV: Eine Rechtsfrage hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat. 3. Das FG begeht keinen Verfahrensfehler, sondern verwirklicht im Gegenteil den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hinweist.

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die definitionsgemäß keine Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt, fällt nicht unter die Begünstigung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 2014 2 K 469/14 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer und der Nachzahlungszinsen für die Jahre 2009 bis 2011 bezieht.