BFH - Beschluss vom 21.03.2019
VIII B 129/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 812
DStZ 2019, 483
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3355/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kanzleifest mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 129/18

DRsp Nr. 2019/8541

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kanzleifest mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. 2. NV: Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests ("sog. Herrenabend") Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2018 10 K 3355/16 F, U wird als unbegründet zurückgewiesen; insoweit hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.