I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Werbeagentur. Für drei ihrer Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter waren, erwarb sie gegen Zahlung erheblicher Beiträge eine Mitgliedschaft im C-Club. Der Club versteht sich als Institution zur Pflege des gesellschaftlichen Miteinanders. Er verfügt über exklusiv ausgestattete Räumlichkeiten (Restaurant, Besprechungszimmer, Bar und Bibliothek) in einem Palais. Unternehmer und Prominente aus Wirtschaft und Kultur bilden den Mitgliederkreis. Ein vierter Geschäftsführer, der zeitlich später seine Arbeit aufnahm und kein Gesellschafter der Klägerin war, wurde nicht Mitglied des Clubs.
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