BFH - Beschluss vom 13.06.2013
X B 232/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2585/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen X B 232/12

DRsp Nr. 2013/18194

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt auch nach dessen Neufassung durch das JStG 2009 ein Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland belegenen Schule weiterhin nicht in Betracht.

Der bloße Verweis auf die angebliche Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG reicht zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen in Höhe von 16.000 € für den Besuch der W-School in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) durch seinen Sohn (S) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da S keine --wie vom Gesetz gefordert-- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Schule oder eine Deutsche Schule im Ausland besucht habe.