I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen in Höhe von 16.000 € für den Besuch der W-School in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) durch seinen Sohn (S) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da S keine --wie vom Gesetz gefordert-- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Schule oder eine Deutsche Schule im Ausland besucht habe.
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